International

Am En­de des Auf­ent­halts

Bevor Sie aus Ihrem Gastland abreisen, gibt es noch einiges zu tun. Denken Sie dabei daran, dass viele Universitäten, besonders in südlichen Ländern, eine Sommerpause machen und auch Lehrende eventuell über den Sommer nicht erreichbar sind. Sie sollten sich daher rechtzeitig um die notwendigen Dokumente kümmern.

Einzureichende Dokumente für die 2. Stipendienrate

  • der zweite Online-Sprachtest über den Erasmus+ Online Linguistic Support (OLS). Sie werden per E-Mail zum Ablegen des Tests aufgefordert. Dieser zweite Online-Sprachtest gilt ebenfalls nicht für MuttersprachlerInnen. Auch für diejenigen Studierenden, die im ersten Online-Sprachtest das Ergebnis C2 erreichten, entfällt der zweite Online-Sprachtest!
  • die Anlage III - Confirmation for Student Stay Abroad. Diese müssen Sie am Ende Ihrer Mobilität an der Gastuniversität unterschreiben lassen
  • ein Online-Bericht, zu dem Sie per E-Mail durch das Mobility Tool der Europäischen Kommission aufgefordert werden
  • Bevor Sie von Ihrem Studienort abreisen, lassen Sie sich im ERASMUS-Büro Ihr Transcript of Records (ToR) ausstellen oder bitten um eine postalische Zusendung. Auf dem ToR werden alle von Ihnen besuchten Veranstaltungen aufgelistet und abgelegte Prüfungen bzw. erhaltene Studienpunkte (ECTS) bestätigt. Es ist ein wichtiger Nachweis dafür, dass Sie stipendienberechtigt sind!​ Das ToR ist ein verpflichtendes Studiendokument, welches sowohl in der Fakultät bzw. im Institut als auch bei Cornelia Marx einzureichen ist. Erfolgt dies nicht, können finanzielle Rückforderungen für die Studierenden entstehen bzw. die 2. Rate wird nicht ausgezahlt.

Bitte reichen Sie die gesammelten Unterlagen spätestens drei Wochen nach Studienende an der Partnerhochschule per E-Mail bei Frau Cornelia Marx ein.

Unvollständige, fehlende bzw. nicht fristgemäß eingereichte Unterlagen führen zu einer Nichtauszahlung des Stipendiums bzw. zur Rückforderung bereits gezahlter Stipendienraten. Nach dem 31. Oktober des laufenden Jahres sind keine Auszahlungen mehr möglich.

Anerkennung

Nach Ihrer Rückkehr an die HU müssen Sie sich bei Ihrem Prüfungsamt die im Ausland erhaltenen Studienpunkte (ECTS) für Ihr Studium anerkennen lassen. Die Beweispflicht bei Nichtanerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen liegt bei der HU, also Ihrem Prüfungsausschuss (vgl. Lisbon Recognition Convention). Ausschlaggebend für die akademische Anerkennung sind die zertifiziert nachzuweisenden Lernergebnisse (Transcript of Records), nicht der (zeitliche) Umfang der während des Aufenthaltes absolvierten Veranstaltungen. Benutzen Sie dazu bitte den Anerkennungsnachweis.

    • Stu­di­um

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